I. Geltung:
Die nachfolgenden AGBs gelten für alle von der Fotografin ausgeführten Angebote, Aufträge, Leistungen und Lieferungen. Mit Entgegennahme des Angebots, der Leistung bzw. des Bildmaterials gelten sie als vereinbart.
II. Auftragsproduktion:
1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Treten anzuzeigen. Wird die geplante Produktionszeit aus Gründen, die nicht dem Fotografen zuzuschreiben sind, überschritten, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des zuvor vereinbarten Zeithonorars oder aber in Form einer entsprechenden Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. 2. Erhält die Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keinerlei schriftliche Mängelrügen, so gelten die Aufnahmen als mängelfrei und vertragsgemäß abgenommen.
III. Urheberrecht:
1. Das Urheberrecht der Aufnahmen liegt immer bei der Fotografin. 2. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein Nutzungsrecht zur vertraglich vereinbarten Verwendung. Bei Privatkunden gilt das Nutzungsrecht lediglich für die private Nutzung, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 3. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin über. 4. Die Roh-Daten verbleiben bei der Fotografin. 5. Die Fotografin darf das Material jederzeit uneingeschränkt zu Eigenwerbungszwecken benutzen. 6. Jede über die Ziffer 2 und 3 hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Verwertung, Veröffentlichung oder Verbreitung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. 7. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte teilweise oder ganz auf Dritte zu übertragen. 8. Jegliche Nutzung, Weitergabe oder Wiedergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Fotografin vorgegebene Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zu dem jeweiligen Bild.
IV Vergütung:
1. Für die Anfertigung der Aufnahmen wird ein Honorar als vereinbarte Pauschale, Stundensatz oder Tagessatz erhoben. Nebenkosten wie Spesen, Requisiten, Reisekosten, Studiomieten, etc. sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen. 2. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene Material nicht veröffentlicht wird. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abgabe in der gesetzlich festgelegten Höhe für die Leistungen der am Projekt beteiligten Abgabepflichten an die KSK abzuführen.
V Leistungsstörungen, Ausfallhonorar:
Storniert der Auftraggeber die Buchung der Fotografin, steht der Fotografin ein Ausfallhonorar zu. Dieses wird folgendermaßen berechnet: Storno ab dem 15. Tag nach Vertragsvereinbarung: 25%; Storno 3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin 50%, ab zwei Tage 100% der vereinbarten Gesamtsumme.
VI Haftung:
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus (z.B. von Locations, dritten Personen, Objekten) sowie die Einholung von notwendigen Genehmigungen obliegt allein dem Auftraggeber. 2. Diese vom Auftraggeber eingeholten projektgemäßen Veröffentlichungsrechte werden gleichfalls dem Fotografen uneingeschränkt eingeräumt. 3. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen und die von ihm zur Projektrealisierung beteiligten Dritten sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 4. Ebenso wenig haftet der Fotograf für die Nutzungsmöglichkeit und Geeignetheit der gewählten Locations. Bei ernsthafter Krankheit oder anderen zwingenden Gründen der persönlichen Verhinderung kann der Fotograf den Auftrag in seinem Namen an einen anderen Fotografen weitergeben. Dies wird dem Auftraggeber frühzeitig angezeigt. 5. Sollte ein geplantes oder beauftragtes Fotoshooting aufgrund äußerer Umstände wie höherer Gewalt (Wetter etc.) nur eingeschränkt durchgeführt werden können, so gilt das Shooting als erfüllt. Jedes in diesem Fall weitere, neu angesetzte Shooting löst einen zusätzlichen Honoraranspruch des Fotografen aus. Den Zeitpunkt des Abbruchs eines bereits begonnen Shootings aufgrund höherer Gewalt bestimmt der Fotograf, wenn dies zum Schutz des Equipments angemessen erscheint.
VII Vertragsstrafe, Schadensersatz:
Bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
VIII Schlussbestimmungen:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Wohnsitz der Fotografin.
IX Salvatorische Klausel:
Soweit die Bedingungen aus den oben genannten AGBs ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.